Hundehaltung

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat einer Teilrevision der kantonalen Hundeverordnung zugestimmt. Hauptrevisionspunkt ist die Wiedereinführung von obligatorischen Hundekursen.

Damit soll dem Schutz der Öffentlichkeit vor auffälligen Hunden (Ungehorsam, Aggressivität, etc.) besser Rechnung getragen werden. Des Weiteren wurde ein Betretverbot von landwirtschaftlichen Kulturen explizit festgehalten, sowie kleinere Präzisierungen und formale Anpassungen vorgenommen. Die revidierte Hundeverordnung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

Hunde dürfen in Wäldern, an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

Obligatorische Hundeausbildung

Die Teilrevision der kantonalen Verordnung über das Halten von Hunden bedeutet für die Ersthundehalterinnen und –halter und die Halterinnen und Halter, die einen Hund aus dem Ausland einführen, dass sie im Sinne einer obligatorischen Hundeausbildung das Nationale Hundehalter Brevet (NHB) erlangen müssen. Dieses Brevet muss innert 18 Monaten nach dem Erwerb des jeweiligen Hundes absolviert werden. Das NHB kann frühestens mit einem Hund im Alter von 12 Monaten gemacht werden. Um das NHB zu erlangen, werden im Rahmen geeigneter Kurse den Hundehalterinnen und Hundehaltern Grundkenntnisse vermittelt, die wichtig sind für einen sicheren Umgang mit dem Hund in unterschiedlichen Situationen und im öffentlichen Raum. Damit kann Verstössen gegen den Tierschutz und Gefährdungen von Menschen und Tieren vorgebeugt werden. Hundehalter und Hundehalterinnen, die ihren Hund bereits vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gekauft haben, sind nicht verpflichtet, das NHB zu absolvieren.

Halterinnen und Halter von Blindenführ- und Diensthunden und von Hunden, die im Rahmen eines Umzuges in die Schweiz eingeführt werden, sind davon ausgenommen eine obligatorische Hundeausbildung im Sinne des NHB zu absolvieren. Eine weitere Ausnahme bilden die Halterinnen und Halter von Hunden, die eine anerkannte Prüfung der Technischen Kommission für das Gebrauchs- und Sporthundewesen (TKGS) der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) bestanden haben.

Weitere Anpassungen in der kantonalen Verordnung
Freilaufende Hunde können auf landwirtschaftlichen Kulturflächen Schäden anrichten. Deshalb wird das Betretverbot im Rahmen der Teilrevision auf angebaute landwirtschaftliche Kulturen ausgeweitet. Das Mitführen und Laufenlassen von Hunden auf diesen Flächen wird ohne Einverständnis der berechtigten Personen verboten.

Zudem dürfen gemäss der kantonalen Verordnung Hunde in Wäldern, an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Da Herdenschutzhunde in ihrem Einsatz praxisgemäss nicht beaufsichtigt sind, gilt diesbezüglich für geeignete und in der Schweiz geprüfte Herdenschutzhunde eine Ausnahme. Ebenfalls eine Ausnahme gilt für Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens.

Im Rahmen der Teilrevision der Verordnung werden verschiedene weitere Präzisierungen betreffend den Leinenzwang für Hunde mit ansteckenden Krankheiten, den Zuständigkeitsbereich des Veterinärdiensts und die Meldepflicht von Kauf, Verkauf, Abgabe oder Tod von Hunden an die Hundedatenbank vorgenommen.