Alimenteninkasso

Das unterhaltsberechtigte Kind, wie auch der unterhaltsberechtigte Elternteil hat gegenüber der Einwohnergemeinde Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge.

Voraussetzungen für die Inkassohilfe:

  • Das unterhaltsberechtigte Kind hat den Wohnsitz in der Gemeinde Meggen
  • Es liegt ein Rechtstitel (Gerichtsurteil, gerichtliche Verfügung) oder ein von der Kindesschutzbehörde (KESB) genehmigter Unterhaltsvertrag vor. Der Rechtstitel muss mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sein.
  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Gesuch-Formular um Alimenteninkasso sowie eine Inkassovollmacht.

Kosten der Inkassohilfe:
Die Inkassohilfe ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung berechtigter Personen gemäss SHG § 43b.

Die Unentgeltlichkeit beschränkt sich auf die Handlung der Inkassostelle. Die Kosten für Betreibungs- und Gerichtsverfahren sind davon ausgeschlossen.

Einstellung der Inkassohilfe:

  • Ende des Unterhaltsanspruches
  • Rückzug des Inkassohilfegesuches durch die unterhaltsberechtigte Person
  • Wechsel des Wohnsitzes
  • Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 10 InkHV durch die unterhaltsberechtigte Person