Das unterhaltsberechtigte Kind, wie auch der unterhaltsberechtigte Elternteil hat gegenüber der Einwohnergemeinde Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Voraussetzungen für die Inkassohilfe:
- Das unterhaltsberechtigte Kind hat den Wohnsitz in der Gemeinde Meggen
- Es liegt ein Rechtstitel (Gerichtsurteil, gerichtliche Verfügung) oder ein von der Kindesschutzbehörde (KESB) genehmigter Unterhaltsvertrag vor. Der Rechtstitel muss mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sein.
- Ausgefülltes und unterzeichnetes Gesuch-Formular um Alimenteninkasso sowie eine Inkassovollmacht.
Kosten der Inkassohilfe:
Die Inkassohilfe ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung berechtigter Personen gemäss SHG § 43b.
Die Unentgeltlichkeit beschränkt sich auf die Handlung der Inkassostelle. Die Kosten für Betreibungs- und Gerichtsverfahren sind davon ausgeschlossen.
Einstellung der Inkassohilfe:
- Ende des Unterhaltsanspruches
- Rückzug des Inkassohilfegesuches durch die unterhaltsberechtigte Person
- Wechsel des Wohnsitzes
- Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 10 InkHV durch die unterhaltsberechtigte Person