Voraussetzungen für die Bevorschussung von Kinderalimenten:
- Das unterhaltsberechtigte Kind hat den Wohnsitz in der Gemeinde Meggen
- Es liegt ein Rechtstitel (Gerichtsurteil, gerichtliche Verfügung) oder ein von der Kindesschutzbehörde (KESB) genehmigter Unterhaltsvertrag vor. Der Rechtstitel muss mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sein
- Ausgefülltes und unterzeichnetes Gesuch-Formular um Alimentenbevorschussung
- Die Unterhaltspflicht wird nicht erfüllt. Nachweis über Bemühungen (schriftlich) die Unterhaltsbeiträge einvernehmlich zu erhalten
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
- Der Unterhalt anderwärtig gesichert ist
- Das Kind sich dauernd im Ausland aufhält
- Die Eltern zusammenwohnen
- Der Elternteil oder Siefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet oder die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen vorenthält
Umfang der Bevorschussung:
Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen. Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
Beginn der Bevorschussung:
Bevorschusst werden die Unterhaltsbeiträge, welche im Monat nach der Einreichung des Gesuchs fällig werden. Ausstehende Forderungen werden nicht bevorschusst.
Dauer der Bevorschussung:
Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens eines Jahres bevorschusst. Vor Ablauf des Jahres, erfolgt eine Neuüberprüfung. Die Bevorschussung endet mit der Volljährigkeit.
Die Bevorschussung für junge Erwachsene in Erstausbildung wird durch die Gemeinde Meggen geprüft. Gem. ZGB Art. 277 Abs. 2 und dem vorhandenen Rechtstitel.