Alimente

Wer gerichtlich oder vertraglich vereinbarte Unterhaltszahlungen vom geschiedenen oder getrenntlebenden Partner für sich oder seine Kinder nicht vereinbarungsgemäss erhält, kann sich an die Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes wenden.

Die Abteilung Soziales/Gesundheit klärt, ob ein Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente besteht und/oder ob Unterstützung beim Inkasso der ausstehenden Forderungen geleistet werden kann.

Die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind in Ausführung von Art. 131, Art. 176a, Art. 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) im Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern (SHG, SRL Nr. 892) und in der Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern (SHV; SRL Nr. 892a) geregelt.