Entsorgungsnachweis für Bohrschlamm und Bohrabwasser

Planung / Bau
  1. Formular
  2. Kontrolle
  3. Bestätigung

Dieser Entsorgungsnachweis ist 7 Tage vor Beginn der Bohrarbeiten einzureichen. Mit den Bohrungen darf erst nach Genehmigung gestartet werden.

Das Einleiten von Bohrschlamm und Bohrabwasser in die Kanalisation ist in der Gemeinde Meggen verboten. In der Gemeinde Meggen hat die Entsorgung von Bohrabwasser über einen ordentlichen Entsorgungsbetrieb zu erfolgen. Ausbringen von leicht trübem Bohrabwasser ist nur bei erhöhtem Wasseranfall beim Erbohren von gespanntem Grundwasser unter den aufgeführten Bedingungen zugelassen (siehe Ziff. 15 der Bestimmungen und Auflagen für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesonden der Dienststelle Umwelt und Energie, uwe). Das Ausbringen von stark trübem Abwasser bis zu Schlamm ist in jedem Fall verboten.

Die Verantwortung für die umweltgerechte Entsorgung von Bohrschlamm und Bohrabwasser liegt bei der Bohrfirma. Die Bauleitung und die beauftragten Unternehmer tragen die Mitverantwortung im Rahmen ihres Auftrages. Nach Schweizerischem Umweltschutzgesetz ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bitte beachten Sie das entsprechende Merkblatt.

Die Richtigkeit der Angaben ist mit Unterschrift auf dem beiliegenden Situationsplan zu bestätigen.

Bohrort/-Termin
Bohrfirma
Bauherrschaft
Art der Entsorgung des Bohrschlamms:
Entsorgungsart Bohrschlamm?
Art der Entsorgung des Bohrwassers (flüssig):
Entsorgungsart Bohrwasser
Beilage