Hier finden Sie Informationen zur Baubewilligungspflicht.
Baubewilligungspflicht
Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung einzuholen. Die in § 53 PBV erwähnten Bauten und Anlagen unterstehen der Baubewilligungspflicht.
Ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Dazu zählen insbesondere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (§ 184 PBG).
Gerne beantworten wir Ihre Fragen schriftlich via Mail bauamt@meggen.ch oder Sie verwenden das kantonale Gesuchsformular für Vorabklärungen.