Baubewilligungsdauer
Die Baubewilligung (ab Rechtskraft) eine Gültigkeit von zwei Jahren. Die Gemeinde kann auf Gesuch die Gültigkeit einer Baubewilligung, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, um längstens drei Jahre erstrecken. Das Gesuch ist rechtzeitig vor Ablauf einzureichen. § 201 PBG
Planverbindlichkeit / Planänderung
Die genehmigten Pläne sind für die Ausführung des Vorhabens verbindlich. Für jede wesentliche Abweichung von den genehmigten Plänen ist das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Abweichung als solche der Bewilligungspflicht untersteht. Bitte nehmen Sie rechtzeitig mit uns Kontakt auf, um die gewünschten Änderungen zu besprechen. § 202 PBG
Beschwerderecht
Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung sowohl vom Bauherrn und Grundeigentümer als auch von denjenigen, welche rechtzeitig Einsprache erhoben haben sowie von den interessierten Amtsstellen und Behörden beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. § 206 PBG
Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Bis dahin ist das Baugespann stehen zu lassen.
Bitte beachten Sie dass alle Auflagen, welche im Baubewilligungsentscheid aufgeführt wurden, rechtzeitig zur Genehmigung eingereicht werden, damit pünktlich zum Baubeginn alle Pendenzen bereinigt sind. Den Baubeginn melden Sie bitte via Meldekarte 01, Baubeginn.
- Meldekarte 01, Baubeginn
- Meldekarte 02, Bauwasser
- Meldekarte 03, Schnurgerüst
- Meldekarte 04, Kanalisationsleitung
- Meldekarte 05, Rohbauabnahme
- Meldekarte 06, Wasserzuleitung Graben
- Meldekarte 07, Wasserzuleitung Technik und Verteilbatterie
- Meldekarte 08, Vollendung Bauarbeiten
- Meldekarte 09, Vollendung Kanalisation
- Meldekarte 10, Vollendung Umgebungsgestaltung