In der Regel erfolgen Eigentumsübertragungen durch Eintragung im Grundbuch (z.B. Kauf, Schenkung, Tausch, Erbgang).
In diesen Fällen brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die Gemeindekanzlei wird durch das Grundbuchamt orientiert
Bei Handänderungen ohne Grundbucheintrag (wirtschaftliche Handänderungen), sind Sie verpflichtet, dies der Gemeindekanzlei innert 30 Tagen zu melden (§ 11 Abs. 2 HStG). Die wichtigsten wirtschaftlichen Handänderungen sind:
- Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
- Übertragung eines Kaufrechts, Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag, Verzicht auf Rechte aus solchen Verträgen
Informationen zur Berechnung von Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern inkl. Kalkulator