Grundstückgewinnsteuer

Die Gemeindekanzlei wird durch das Grundbuchamt über die Handänderung orientiert.

Die Steuerpflichtigen erhalten von der Gemeindekanzlei eine Aufforderung zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuer-Steuererklärung.

Bei der Grundstückgewinnsteuer können wertvermehrende Investitionen zum Abzug geltend gemacht werden. Diese sind durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen. Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang deshalb, Unterlagen/Belege zu Grundstücken dauernd (auch über Generationen) aufzubewahren und keinesfalls nach den üblichen Verjährungsfristen zu vernichten.

Informationen zur Berechnung von Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern inkl. Kalkulator