27. Juli 2023
In der vergangenen Wintersaison hat sich eine hochansteckende und meist tödliche Variante der Vogelgrippe besonders stark in den Lachmöwenkolonien ausgebreitet. Im April 2023 hingegen gab es in der Schweiz keine Fälle von Vogelgrippe bei Wildtieren zu verzeichnen, worauf die eidgenössischen und kantonalen Massnahmen gegen Vogelgrippe für Nutzgeflügel per 1. Mai 2023 aufgehoben worden sind. Da das Vogelgrippevirus jedoch nicht vollständig aus der Wildvogelpopulation verschwunden ist, wurde die Entwicklung durch die kantonalen und eidgenössischen Veterinärbehörden weiterhin sorgfältig und aufmerksam beobachtet.
An Nistplätzen verschiedener Möwenarten kam es zu Ausbrüchen des Vogelgrippevirus und viele Tiere sind gestorben. Ende Mai betraf es Gebiete im Kanton Zürich und St. Gallen. Anfang Juli war dann auch ein Lachmöwen-Brutplatz am Murtensee betroffen. Bis heute sind die Vögel im benachbarten Brutplatz, der nur wenige Meter entfernt ist, noch gesund. Auch die Brutplätze am Greifensee blieben vom Vogelgrippevirus bislang verschont. Dies zeigt, dass das Virus weiterhin in der Schweiz zirkuliert, aber in mässiger Form. Mit dem Ende der Brutzeit könnten jedoch sporadische Fälle auch ausserhalb der Nistplätze auftreten.
Aus diesen Gründen hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beschlossen, die zum Schutz der Geflügelhaltungen erlassene Verordnung voraussichtlich bis zum 15. Oktober 2023 zu verlängern. Damit bleibt die Schweiz in einem Beobachtungsgebiet und Massnahmen können weiterhin lokal je nach Risikobeurteilung ergriffen werden.
Beobachtungsgebiete
Das Beobachtungsgebiet umfasst die gesamte Schweiz und gilt somit auch für den Kanton Luzern. Im Beobachtungsgebiet gilt eine Meldepflicht für alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel. Einer Tierärztin oder einem Tierarzt zwingend zu melden sind:
Tiere, die ausgeprägte respiratorische Symptome aufweisen, ein Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während drei Tagen, eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während drei Tagen oder ein Anstieg der Mortalitätsrate um mehr als drei Prozent in einer Woche bzw. der Tod von mehr als zwei Tieren in einer Woche in Haltungen mit weniger als 100 Tieren.
Zudem besteht eine Aufzeichnungspflicht für alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten. Sie müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Kontrollgebiete
Die Kontrollgebiete befinden sich in der Regel in einem Radius von einem Kilometer rund um Brutgebiete, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen. In Kontrollgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen kein Geflügel aufgeführt werden. Da es aktuell im Kanton Luzern keine Brutgebiete gibt, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, gelten für den Kanton Luzern keine weiteren Massnahmen ausser denen im Beobachtungsgebiet.
Vorbereitung auf die nächste Vogelgrippe-Saison
Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Hausgeflügel auch im nächsten Winter vor einer Ansteckung mit dem Vogelgrippevirus geschützt werden muss. Eine wichtige Massnahme ist es, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern, beispielsweise durch einen überdachten und umzäunten Auslauf. Das BLV und der kantonale Veterinärdienst empfehlen Geflügelhaltenden, ihre Gehege entsprechend frühzeitig auszurüsten.
Registrierung von Geflügelhaltungen
Die Registrierung von Geflügelhaltungen – auch von Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren – ist nach wie vor obligatorisch. Die entsprechenden Angaben sowie weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Veterinärdienstes Luzern auffindbar.