Regierungsrat genehmigt Gesamtrevision der Ortsplanung

An seiner Sitzung vom 4. Februar 2025 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Meggen sowie den kommunalen Richtplan Fusswege und Radrouten genehmigt.

11. Februar 2025

An der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Meggen eine Gesamtrevision der Ortsplanung, bestehend aus der Änderung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements (BZR). Mit der Gesamtrevision übernimmt die Gemeinde Meggen die Änderung des kantonalen Planungs- und Baurechts vom 1. Januar 2014 und passt ihre Nutzungsplanung an die neuen Baubegriffe an. Namentlich werden eine Überbauungsziffer (ÜZ) und Gesamthöhen eingeführt und damit zusammenhängend die Bauzonen neu eingeteilt.

Der Gemeinderat ist sehr erfreut über die Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung durch den Regierungsrat. Die Inkraftsetzung des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) entsprach einem der Kernziele des Legislaturprogramms der Gemeinde Meggen. Mit dem neuen Zonenplan und dem gesamtrevidierten BZR wurde die Grundlage für eine zukunftsgerichtete Entwicklung von Meggen geschaffen, welche eine gesunde innere Verdichtung sowie die Umsetzung des Masterplans Meggen Zentrum anstrebt. Da kein Wachstum gegen aussen möglich ist, soll primär eine massvolle Verdichtung im Zentrum erfolgen und in den bestehenden Wohnzonen die heute zulässige Nutzung geringfügig erweitert werden.

Somit kann der beinahe 5-jährige Prozess zur Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen abgeschlossen werden. Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat treten der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle Baugesuche werden somit nach den neu geltenden Vorgaben beurteilt und genehmigt. Die mit der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision in Kraft getretene Planungszone wurde mit dem Entscheid des Regierungsrats aufgehoben.

Besonders erfreut ist der Gemeinderat über die Würdigung des Regierungsrates zur Gesamtrevision. Der Regierungsrat legt dar, dass es sich um eine umsichtige Planung handelt, welche den aktuellen fachlichen und rechtlichen Anforderungen gerecht wird und die Ortsplanung auf einer sorgfältigen raumplanerischen Interessenabwägung beruht. Herauszustreichen ist seiner Ansicht nach insbesondere, dass auf kapazitätsrelevante Einzonungen verzichtet wird und stattdessen, wo es zweckmässig erscheint, eine angemessene Verdichtung erfolgt.