Die Gemeinde besitzt - primär für eigene Zwecke - Plakatständer. In der Zeit, in welcher diese von der Gemeinde nicht beansprucht werden, stehen sie auch den in Meggen ansässigen nichtkommerziellen Vereinen/Organisationen und Ortsparteien zur Verfügung.
Generell:
- Plakatständer werden nicht für gewerbliche und kommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt.
- Der Werkdienst beklebt die Plakatständer (ein-/zweiseitig).
- Plakatformat ist Weltformat, F4, 89.5 x 128 cm.
- Die Plakate sind spätestens 5 Arbeitstage vor dem Aushangdatum beim Leiter Werkdienst im Werkhof abzugeben.
- Der Plakataushang wird in der Regel für maximal 4 Wochen bewilligt.*
- Es erfolgt keine Kostenverrechnung.
Nichtkommerzielle Vereine/Organisationen und Ortsparteien:
- Es stehen gemäss Situationsplan die 7 definierten Standorte gemäss Situationsplan zur Verfügung. Weitere Standorte auf gemeindeeigenen Grundstücken werden nicht bewilligt.
- Ortsparteien sind berechtigt, bei Themen von öffentlichem Interesse zu plakatieren, wenn der Anlass nicht im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abstimmung steht (keine Kampagnen).
- Es steht ausschliesslich der Dorfplatz zur Verfügung. Weitere Standorte auf gemeindeeigenen Grundstücken werden nicht bewilligt z.B. Kreuztrotte, Rabatte Parkdeck Hofmatt und weitere.
- Pro Partei steht ein Plakatständer bzw. Plakatplatz zur Verfügung.
- Die Plakatständer stehen anlässlich von Wahlen zur Verfügung.
- Bei Abstimmungskampagnen (auch parteiübergreifende Komitees) oder für Parteimarketing werden keine Plakatständer bzw. Plakatplätze zur Verfügung gestellt.
Politische Parteien/Organisationen:*
- Es steht ausschliesslich der Dorfplatz zur Verfügung. Weitere Standorte auf gemeindeeigenen Grundstücken werden nicht bewilligt z.B. Kreuztrotte, Rabatte Parkdeck Hofmatt und weitere.
- Pro Partei steht ein Plakatständer bzw. Plakatplatz zur Verfügung.
- Die Plakatständer stehen anlässlich von Wahlen zur Verfügung.
- Bei Abstimmungskampagnen (auch parteiübergreifende Komitees) oder für Parteimarketing werden keine Plakatständer bzw. Plakatplätze zur Verfügung gestellt.
*Für Wahlen und Abstimmungen gilt gemäss Kantonaler Reklameverordnung (SRL Nr. 739) 6 Wochen vor und 5 Tage nach dem Wahl- und Abstimmungstag (Präzisierung von GRB Nr. 734/2013)